Ehrensache - der Fachverband und seine Standesregeln

Der Fachverband und seine Standesregeln

Als Humanenergetiker befolge ich die Standesregeln meines Berufsstandes, das ist Ehrensache. Hier können SIE den Ehrenkodex nachlesen!


Standesregeln - Quelle Wirtschaftskammer OÖ - Stand 23. April 2014

 

 

Standesregeln Humanenergetik

(vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister für die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik). Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 23.4.2014)

 

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Standesregeln sind anzuwenden auf die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik).

 

Berufsethik

§ 2. (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Klienten folgende Vorgaben:

  1. Sie sind verpflichtet, das Leben, die physische und psychische Gesundheit des Klienten nicht zu gefährden und die Tätigkeit ausschließlich am Wohle des Klienten auszurichten;
  2. Sie begegnen den Klienten in einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung, Anteilnahme, Sorgfalt und hoher Verantwortlichkeit;
  3. Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei Klienten nicht der Eindruck entsteht, dass ärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden;
  4. Sie achten und wahren die Willensfreiheit der Klienten. Sie unterlassen die  Ausübung von Druck, Täuschungen, Manipulationen, das Aufzwingen der eigenen Meinung, die Beeinflussung durch Angstmacherei sowie anderer Formen von subtiler Beeinflussung auf den Klienten. Sie kultivieren Wertfreiheit und Offenheit in der Beziehung zum Klienten;
  5. Sie achten sorgfältig auf die Autonomie, die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit sowie die weltanschaulich-religiöse Individualität des Klienten und verletzen diese nicht;
  6. Sie haben die angewandte Arbeitsmethode, ihre Wirkungsweise und ihre Grenzen in verständlicher, sachlicher und nachvollziehbarer Weise zu erklären;
  7. Sie geben keine unseriösen Versprechen bezüglich der zu erwartenden Wirkung der angewandten Methode und verpflichten sich zur Bescheidenheit im Umgang mit Erfolgen;
  8. Sie haben für Honorartransparenz, einen klar definierten Arbeitsumfang und einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss vor Auftragsbeginn Sorge zu tragen;
  9. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessener Arbeitsbereich zur Verfügung steht, der ausschließlich der Berufsausübung dient, dem Ansehen des Berufsstandes keinen Schaden zufügt und eine ungestörte Berufsausübung ermöglicht;
  10. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten von Klienten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit der Klient ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Berufskollegen folgende Vorgaben:

  1. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Berufsstandes nach außen zu wahren;
  2. Sie haben der Arbeit anderer Berufsangehöriger Respekt und Anerkennung entgegenzubringen, auch wenn sich diese anderer Arbeitsmethoden bedienen. Sie unterlassen es, andere Berufsangehörige aus weltanschaulichen Gründen oder aufgrund anderer Meinungsverschiedenheiten zu verunglimpfen oder zu diffamieren;
  3. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit verpflichtet und bemühen sich um eine gute Beziehung und um Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen und anderen angrenzenden Berufen.
  4. Führung eines Klientenaktes

 

§ 3. Gewerbetreibende im Sinne des § 1 sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über den Klienten und jede energetische Dienstleistung zu führen. Diese sind sieben Jahre aufzubewahren.

 

Standesgemäßes Verhalten

§ 4. (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 sind zu standesgemäßem Verhalten verpflichtet. Jedes standeswidrige Verhalten ist zu unterlassen. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es gegen die Berufsethik gemäß § 2 verstößt oder wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder die Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

 

(2) Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender im Sinne des § 1

  1. die berufliche Autorität missbraucht, um persönliche Vorteile zu erreichen oder um eine Abhängigkeit des Klienten herbeizuführen,
  2. den Leidensdruck des Klienten ausnützt, um sich persönlich zu bereichern,
  3. Berufsangehörige oder deren Leistungen oder andere Methoden in  unsachlicher Weise herabsetzt,
  4. energetische Behandlungen ohne Einverständnis des Klienten durchführt,
  5. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
  6. sich auf sexuelle Handlungen oder Kontakte mit dem Klienten einlässt. Der Klient darf an intimen Körperstellen nicht berührt werden.

 

Berufsbezeichnung und Werbung

§ 5. (1) Gewerbetreibende, die im Rahmen des freien Gewerbes der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, ihre Tätigkeiten personenbezogen ausüben, führen die Berufsbezeichnung Humanenergetiker.

 

(2) Humanenergetiker dürfen im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen die eigene Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden.

 

(3) Humanenergetiker haben sich im Umgang mit ihren Klienten, im Geschäftsverkehr und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

 

(4) Humanenergetiker haben ihre Werbemaßnahmen und –informationen im Einklang mit der Berufsethik gemäß § 2 zu gestalten.

 

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 6. Alle in diesen Standesregeln verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

 

Schlussbestimmung

§ 7. (1) Diese Standesregeln treten mit 23.6.2014 in Kraft.